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   BGH, 09.06.2020 - AK 12/20   

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https://dejure.org/2020,16713
BGH, 09.06.2020 - AK 12/20 (https://dejure.org/2020,16713)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2020 - AK 12/20 (https://dejure.org/2020,16713)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - AK 12/20 (https://dejure.org/2020,16713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 129b StGB; § 22a Abs. 1 KrWaffKontrG; § 52 StGB; § 112 StPO; § 121 StPO
    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen; Konkurrenzen; Fortdauer der Untersuchungshaft; Haftgründe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 9 Abs. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 53 StGB, § 52 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 1, 3 StGB, § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB, § 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 1 VStGB, § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat" (IS)); Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Hinblick auf das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat" (IS)); Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Hinblick auf das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN, und StB 26/19, juris Rn. 21 f.).

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff., und AK 56/19, juris Rn. 53).

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN, und StB 26/19, juris Rn. 21 f.).

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff., und AK 56/19, juris Rn. 53).

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Die Inbesitznahme der erbeuteten Häuser und Einrichtungsgegenstände durch Angehörige der Vereinigung diente dem Ziel, die Besetzung durch den IS zu festigen und eine Rückkehr der rechtmäßigen, zuvor vertriebenen Bewohner zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 27).

    Schließlich stand die Inbesitznahme des Hauses mit dem bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, war völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (s. zu alledem im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.).

  • BGH, 05.06.2019 - AK 26/19

    Prüfung der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft bei Verdacht der

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Auslieferungen von und nach Syrien finden derzeit nicht statt (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.; vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17).
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Die von der Organisation initiierte Heirat und fortwährende Unterstützung eines IS-Kämpfers bestärkte diesen in seiner Kampfbereitschaft und ging über ein bloßes Alltagsleben im "Kalifat' hinaus (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).
  • BGH, 14.09.2010 - 3 StR 573/09

    Urteil gegen Mitglied von Al Qaida rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Anlässlich einer Befragung in der deutschen Botschaft in Ankara am 15. November 2019 (vgl. zur Verwertbarkeit BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 573/09, BGHSt 55, 314 Rn. 7 ff.) hat sie die äußeren Umstände ihres langjährigen Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des IS, ihrer Hochzeit mit E., ihrer zahlreichen Umzüge und der monatlichen Entlohnung durch den IS eingeräumt.
  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Daher sind die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff., und AK 56/19, juris Rn. 53).
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - AK 12/20
    Daher sind die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.

    Indem die Angeschuldigte gemeinsam mit ihrem Mann als (ausländische) IS-Angehörige erkennbar Wohnraum im IS-Gebiet bezog, manifestierte und festigte sie die Gebietshoheit des IS, so dass auch diese Aktivitäten mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 27).

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Schließlich standen die Inbesitznahmen der Häuser und Wohnungen mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, waren völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 28 f.; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f. mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die unabhängig davon verwirklichten Kriegsverbrechen stehen zueinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 32; vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die Kriegsverbrechen stellen damit zugleich mitgliedschaftliche Beteiligungsakte im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und sind daher für sich jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum keiner effektiven staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

    Die Kriegsverbrechen nach § 9 Abs. 1 VStGB unterfallen nach § 1 VStGB dem Weltrechtsprinzip (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 33; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 31).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die Angeklagte ist deutsche Staatsbürgerin und die jeweiligen Tatorte in Syrien befanden sich zur Tatzeit unter Kontrolle des IS; sie unterlagen daher faktisch keiner Strafgewalt (vgl. etwa BGH vom 3. März 2021, AK 10/21, juris Rn. 41; vom 9. Juni 2020, AK 12/20, juris Rn. 32 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).

    Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).

    Dies alles belegt, dass die Angeklagte einvernehmlich in den IS aufgenommen wurde und durch die ihr zur Last gelegten Handlungen bewusst und gewollt die Ziele der Organisation förderte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26).

    Gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann (§ 2 VStGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB) eignete sie sich Wohnungen an, die - wie sie wusste - zuvor Vertriebene oder getötete Angehörige der Zivilbevölkerung bewohnt hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).

    Auslieferungen von und nach Syrien finden derzeit nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32).

  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

    Als Mitglied beteiligt sich, wer die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen fördert und damit eine Stellung innerhalb der Organisation einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24, jeweils mwN).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.

    Diese Aktivitäten einschließlich des Führens der gemeinsamen Haushalte stellen sich angesichts der auch aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau und Mutter die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 ff.).

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 24.09.2020 - AK 31/20

    Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländische

    Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 (AK 12/20, juris) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

    Das Landeskriminalamt hat der Generalstaatsanwaltschaft mit E-Mails vom 29. Juni und vom 9. Juli 2020 mitgeteilt, die Auswertung dieses Mobiltelefons - für die zuvor im Hinblick auf den zu erwartenden Ertrag ganz erhebliche Anstrengungen unternommen worden waren (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 41) - werde sich aufgrund der Corona-Krise verzögern.

    In diesem Sinne hat der Senat in seiner Haftfortdauerentscheidung vom 9. Juni 2020 (AK 12/20, juris Rn. 43) den Hinweis gegeben, er gehe davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft zügig Anklage erheben könne, auch wenn die Auswertung der Mobiltelefone der Zeugin E. und des Zeugen T. nicht in absehbarer Zeit vorliegen sollte.

    Dementsprechend hat die Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 9. Juni 2020 (AK 12/20, juris Rn. 41) die Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftvollzugs über sechs Monate hinaus insbesondere damit begründet, dass sich die noch ausstehende Auswertung dieses Mobiltelefons als sehr komplex gestaltet.

  • BGH, 31.01.2024 - AK 1/24

    Dringender Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen

    Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.).
  • BGH, 23.01.2024 - AK 108/23

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    In Syrien befanden sich die jeweiligen Tatorte zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle des IS und unterlagen damit faktisch keiner Strafgewalt (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.).
  • BGH, 13.07.2023 - AK 21/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

    Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.).
  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 10.01.2023 - AK 49/22

    Versuchter Mord (niedrige Beweggründe: Reichsbürgerideologie; Heimtücke:

  • BGH, 03.09.2020 - AK 27/20

    Dringender Tatverdacht wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung (Gründer;

  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

  • BGH, 11.07.2023 - AK 46/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 19.10.2023 - AK 58/23

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

  • BGH, 03.03.2021 - AK 13/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 13.07.2023 - AK 34/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 22/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 17.03.2021 - AK 15/21
  • BGH, 11.07.2023 - AK 25/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 28/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 08.03.2023 - AK 10/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 12.07.2023 - AK 24/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 38/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 44/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 23/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 22.07.2020 - AK 17/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

  • BGH, 13.07.2023 - AK 45/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 13.07.2023 - AK 47/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 11.07.2023 - AK 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 42/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 39/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 03.09.2020 - AK 22/20

    Dringender Tatverdacht wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als

  • BGH, 12.07.2023 - AK 41/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 43/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 40/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 27/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 15.11.2022 - AK 44/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • OLG Stuttgart, 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Justizvollzugsanstalt verlängern Untersuchungshaft

  • BGH, 13.04.2021 - AK 29/21

    Haftfortdauer über sechs Monate im Verfahren wegen Verdachts der

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